KAGB § 301

Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW

§ 301 (weggefallen) [1]

Fundstelle(n):
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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: § 301 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 911) mit Wirkung v. .