Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften [1]
1Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. 2Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. 3Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 294 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .