KAGB § 274

Kapitel 3: Inländische Spezial-AIF

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF

§ 274 Begrenzung von Leverage

1Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215 entsprechend. 2Die Bedingungen, unter welchen die Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 215 Absatz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-37812