Kapitel 3: Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273 Anlagebedingungen [1]
1Die Anlagebedingungen, nach denen sich
das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines Spezialsondervermögens bestimmt oder
in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt oder
in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer Spezialinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentkommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten. 2Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.
Fundstelle(n):
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 273 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .