KAGB § 272c

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 4: Geschlossene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 2: Geschlossene Master-Feeder-Strukturen [1]

§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen [2]

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. 2Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 272c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .