Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 4: Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt: 1 Allgemeine Vorschriften [1]
§ 265 Leerverkäufe
1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. 2Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .