Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen [1]
§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen [2]
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften;
die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur- Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-37812