KAGB § 260c
Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen [1]
§ 260c Rücknahme von Anteilen [2]
§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
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HAAAE-37812