KAGB § 250

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen

§ 250 Sonderregeln für den Bewerter [1]

(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf,

  2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist.

(2)  1Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. 2Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. 3Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: § 250 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 934) mit Wirkung v. 19. 7. 2014.