KAGB § 244

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen

§ 244 Anlaufzeit

Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobilien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.

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HAAAE-37812