KAGB § 244
Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen
§ 244 Anlaufzeit
Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobilien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
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HAAAE-37812