KAGB § 242

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen

§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

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HAAAE-37812