KAGB § 214

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF

§ 214 Risikomischung, Arten [1]

Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt werden.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: § 214 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .