KAGB § 159a
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses [1]
Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 159a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 362.