Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 159 Abschlussprüfung
1§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. 2§ 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.
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HAAAE-37812