KAGB § 157
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 157 Firma
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
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HAAAE-37812