Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 4: Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 138 Auflösung und Liquidation [1]
(1) 1 Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 138 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. .