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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 158/12

Gesetze: ZK § 9

Zolltarif: Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Leitsatz

Eine sog. Pulsuhr, die als Warenzusammenstellung gemeinsam mit einem Brustgurt zum Messen der Herzfrequenz und weiterem Zubehör eingeführt wird, und die neben der Anzeige der Herzfrequenz über weitere Funktionen, wie etwa die Anzeige von Uhrzeit, Datum und Kalorienverbrauch sowie eine Stoppuhr und Weckfunktion verfügt, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) als Armbanduhr in die Position 9102 und nicht als medizinisches Gerät in die Position 9018 einzureihen.

Fundstelle(n):
HAAAE-37770

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