Keine Haftung des Geschäftsführers für eine
Investitionszulagen-Rückzahlungsverpflichtung der GmbH bei vom FA ursprünglich
unterlassener Prüfung der Voraussetzung der Zugehörigkeit zum
„verarbeitenden Gewerbe”
Leitsatz
1. Hat das FA bei der Prüfung des
Begriffs des „verarbeitenden Gewerbes” als Voraussetzung für die
Festsetzung von Investitionszulage die Angaben des Geschäfstführers im
Zulageantrag der GmbH ungeprüft übernommen und lagen dem FA bereits weitgehende
Erkenntnisse über die Geschäftstätigkeit der GmbH vor, wie z. B. Bilanzen oder
die Satzung, so haftet der Geschäftsführer weder für den
Zulagerückforderungsanspruch noch für eventuell entstandene Säumniszuschläge,
wenn tatsächlich kein Betrieb des „verarbeitenden Gewerbes” vorlag
und die Investitionszulage wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz der GmbH von
dieser nicht mehr zurückgezahlt werden kann.
2. Für die Entscheidung über einen
Investitionszulagenanspruch haben FG und FA eine vollständige Prüfung
durchzuführen. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum
verarbeitenden Gewerbe gehört, sind hierzu die für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen festzustellen und zu würdigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-37761
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