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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6228/08 EFG 2013 S. 1292 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, AO § 171 Abs. 4 S. 1, AO § 194 Abs. 1 S. 3, AO § 193, AO § 197, AO § 164, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 738, BGB § 133, BGB § 157

Verkehrswertermittlung im Residualwertverfahren

Auslegung einer Klage des ehemaligen Gesellschafters einer durch Anwachsung vollbeendeten KG gegen Gewinnfeststellungsbescheid als Rechtsnachfolger

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei fehlerhafter Bezeichnung des Steuerpflichtigen

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bei Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung nach Fristablauf

kein Verwertungsverbot aufgrund unwirksamer Prüfungsanordnung bei Vorbehaltsfestsetzung

Leitsatz

1. Bei der Veräußerung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft ist zu prüfen, ob der Verkaufspreis dem Fremdvergleich standhält. Übersteigt der Preis den Verkehrswert des Grundstücks liegt eine den Gewinn nicht mindernde Entnahme des Gesellschafters vor. Der Verkehrswert eines Grundstücks, bei dem mehr als ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die geplante Bebauung umgesetzt werden kann, ist im Ertragswertverfahren und nicht im Residualwertverfahren zu ermitteln. Der auf einem überhöhten Kaufpreis entfallende Zinsaufwand ist ebenfalls als Entnahme zu behandeln.

2. Bei der Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Anwachsung ist der verbleibende letzte Gesellschafter als ehemaliger Gesellschafter nicht jedoch als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich des Bescheids wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung klagebefugt. Eine Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Anwachsung tritt nur im Bereich der Betriebssteuern ein.

3. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an die durch Anwachsung bereits vollbeendete KG führt nicht zur Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend, wenn die Prüfungsanordnung dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie gegen die ehemaligen Gesellschafter gerichtet ist.

4. Wurde vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist mit der Außenprüfung begonnen und wird nach deren Beendigung und Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung gerügt, ist von der Geltung der den Ablauf der Verjährungsfrist hemmenden Vorschrift des § 171 Abs. 4 S. 1 AO auszugehen.

5. Eine unwirksame Prüfungsanordnung löst kein Verwertungsverbot aus, wenn die Steuerbescheide der geprüften Zeiträume unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und die Voraussetzungen des § 193 AO vorgelegen haben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 265 Nr. 9
EFG 2013 S. 1292 Nr. 16
XAAAE-37756

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