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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1802/09 E EFG 2013 S. 1132 Nr. 14

Gesetze: EStG 1997/1999 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997/1999 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997/1999 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997/1999 § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1997/1999 § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997/1999 § 50d Abs. 3 Satz 1 KStG 1999§ 49 Abs. 1 DBA-ÖsterreichArt. 4 Abs. 1 DBA-ÖsterreichArt. 15 Abs. 2 Satz 1 GGArt. 20 Abs. 3 GGArt. 25 EGVArt. 49 EGV Art. 50

Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999 mit Abkommens-, Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht – Anfechtung der Steueranmeldung durch in Österreich ansässigen Vergütungsgläubiger – Verlagerung der Prüfung des Betriebsausgabenabzugs und der Steuerfreistellung in das Erstattungsverfahren

Leitsatz

Es verstößt weder gegen das DBA-Österreich noch gegen das Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, dass ein in Österreich ansässiger Vergütungsgläubiger im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999 die Berücksichtigung der bis zur Abgabe der Steueranmeldung nicht dem Vergütungsschuldner mitgeteilten Betriebsausgaben und – bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung im Abzugsverfahren - die nachträgliche Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung nicht durch Anfechtung der Steueranmeldung, sondern nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997/1999 nur im Erstattungsverfahren erreichen kann.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 22 Nr. 23
EFG 2013 S. 1132 Nr. 14
PIStB 2013 S. 203 Nr. 8
OAAAE-37746

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