Korrektur überhöhter AfA in den Nachfolgejahren – Anwendung des vorgeschriebenen Abschreibungssatzes auf die bisherige Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Wurde in den bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Vorjahren zu Unrecht die degressive statt der gesetzlich zulässigen
linearen Abschreibung in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr in der
Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen
Absetzung des Restbuchwerts angewendet werden.
Über das Abschreibungsvolumen (hier: Herstellungskosten des Gebäudes) hinaus kommt trotz der Verkürzung des Abschreibungszeitraums
keine weitere Abschreibung in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1650 Nr. 27 UAAAE-37744
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