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Track 26 | Umsatzsteuer: Steuerfreiheit bei Überlassung von Kirmesstandflächen
Der BFH muss entscheiden, ob die Überlassung von öffentlichen Standflächen für Kirmessen steuerpflichtig oder aber nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Das FG Münster hat die Steuerbefreiung gewährt. Die Richter sehen keinen Unterschied zur Vermietung von Standflächen bei einem Wochenmarkt.
Vielleicht hatten Sie ja schon einmal das Vergnügen, auf einem Kongress einen Vortrag von Michael Sell zu hören. Der Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium beginnt jeweils mit den Worten „Ich bin Fiskalist”. Da wundert es mich nicht, dass die Beamten im BMF bei der Umsetzung von BFH-Entscheidungen vor allem die fiskalischen Auswirkungen im Blick haben. Hartnäckig werden Positionen verteidigt, von denen eigentlich jeder weiß: Es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesfinanzhof erneut zu Gunsten der Steuerzahler entscheidet. Heute haben wir ein weiteres Beispiel für den Blick des BMF durch die fiskalische Brille:
Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Überlassen die Veranstalter von Wochenmärkten – also insbesondere Kommunen – Standplätze an die Markthändler, handelt es sich um eine einheitliche Vermietungsl...