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Prüfung der Jahresrechnung gesetzlicher Krankenkassen
Seit Anfang 2012 ist die Prüfung der Jahresrechnung gesetzlicher Krankenkassen als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer/innen kodifiziert (§ 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV). Die WPK hat aktuell klargestellt, dass bei Annahme eines entsprechenden Prüfungsauftrags eine nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle gem. § 57a WPO vorliegen oder von der WPK eine Ausnahmegenehmigung i. S. des § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO erteilt worden sein muss (vgl. WPK-Magazin 2/2013 S. 37 f., abrufbar unter http://bit.ly/19P2oi3).