OFD Niedersachsen - S 2770 - 114 - St 248 VD

Körperschaftsteuerliche Organschaft und atypisch stille Gesellschaft

Es ist gefragt worden, ob

  1. eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft und

  2. eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein kann.

Hierzu bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

zu 1.

Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein.

zu 2.

Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann aber auch keine Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

Die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses setzt u. a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Nach der Randnummer 13 des (BStBl 2005 I, S. 1038) erfordert dies, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Das BMF-Schreiben geht hierbei von einer zivilrechtlichen Betrachtung aus. Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft verfügt zivilrechtlich als Innengesellschaft allerdings über kein Gesamthandsvermögen. Mithin können die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden.

OFD Niedersachsen v. - S 2770 - 114 - St 248 VD

Fundstelle(n):
KSt-Kartei NI KStG § 14 Karte 1 - 907 - 19.04.2013
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 7
NAAAE-37191