Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und bei der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG)
In einem in der Zeitschrift Betriebs-Berater veröffentlichten Beitrag wird die Auffassung vertreten, dass die Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG eine steuerliche Betriebsausgabe und keine Anschaffungsnebenkosten der Anteile der Personengesellschaft darstellt (Betriebs-Berater 2007 S. 295). Zur Begründung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG wird auf eine nicht veröffentlichte Bezug genommen.
Ich weise darauf hin, dass die (a. a. O.) lediglich in einer Einzelsache ergangen ist und keine allgemeine Bedeutung hat. Die OFD Hamburg hat eine diese Rechtsfragen allgemein regelnde Verfügung bisher nicht herausgegeben.
Daher bitte ich Sie, weiterhin an der Auffassung festzuhalten, dass die Grunderwerbsteuer sowohl in den Fällen des Wechsels im Gesellschafterbestand als auch in den Fällen der Anteilsvereinigung ertrag steuerrechtlich zu den Anschaffungsnebenkosten rechnet. Für die Behandlung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten spricht vor allem, dass ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern erwirbt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Großen Senats vom , BStBl. 1991 II S. 691) und die durch diesen Vorgang ausgelöste Grunderwerbsteuer nach allgemeinen Grundsätzen zu den Anschaffungsnebenkosten gehört. Hieran ändert auch nichts, dass ggf. in zeitlich nicht überschaubarer Abfolge nacheinander Gesellschafter eintreten und die 95 v. H.-Grenze des § 1 Abs. 2a GrEStG erreicht wird. Ebenso ist unerheblich, dass Schuldner der Grunderwerbsteuer die Personengesellschaft ist (§ 13 Nr. 6 GrEStG). Denn auch beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks durch eine Personengesellschaft ist diese Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die dann als Anschaffungsnebenkosten zusammen mit den Anschaffungskosten für das Grundstück anteilig auf die Gesellschafter entfällt.
OFD Hannover v. - S 2171-65-StO 221/222
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 295 Nr. 10
OAAAE-37182