Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Für die Zurechnung von Einkünften aus VuV kommt es darauf an, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus dieser
Einkunftsart verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, einen Gebäudeteil oder ein anderes
der in § 21 EStG genannten Wirtschaftgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und
Pflichten des Vermieters oder Verpächters aus einem Miet-/Pachtvertrag ist.
Wer unentgeltlich für eine ihm nahe stehende, nicht kreditwürdige Person seinen Namen für den Erwerb und die Finanzierung
eines Mietshauses übernimmt und dieser Person die Vermietung überlässt, erzielt selbst keine Einkünfte aus VuV.
Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta von seinem hierzu von der nahe stehenden Person aufgefüllten Konto abgebucht
wird und nach einer Überschussprognose ohne Berücksichtigung der Tilgung Überschüsse erzielt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1039 Nr. 13 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 XAAAE-37059
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