Abrechnungsbescheid – Wirksame Bekanntgabe eines Einspruchs am 31. Dezember?
Leitsatz
Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 AO (hier: Bekanntgabe am ) wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt,
dass das Büro eines RA oder Steuerberaters, an das der Einspruchsbescheid vom übersandt wurde, am nicht
besetzt war und der Einspruchsbescheid daher einen Eingangsstempel vom erhielt.
Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter den Bescheid vermutlich nicht vor dem gelesen hat, ändert daran ebenfalls
nichts.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1958 NAAAE-37058
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