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Thüringer FG Beschluss v. - 3 V 714/11 EFG 2013 S. 486 Nr. 7

Gesetze: AO § 91AO § 191 Abs. 1AO § 69GmbHG § 64FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO § 33 Abs. 2FGO § 114 Abs. 1 S. 1FGO § 114 Abs. 1 S. 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz § 1 Abs. 6 Thüringer Verwaltungskostengesetz § 12 Thüringer Verwaltungskostengesetz § 21 Abs. 1 S. 1GG Art. 31 GGArt. 19 Abs. 4 GGArt. 20 Abs. 3 GG Art. 103 Abs. 1

Anspruch eines potentiellen Haftungsschuldners auf kostenlose Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Anordnung durch das FG

Überwachung der Akteneinsicht durch Behördenpersonal ist untrennbarer Teil der Akteneinsicht

Kostenpflicht bei Fertigung von Kopien i. R. d. Akteneinsicht

Leitsatz

1. Beantragt der potenzielle Haftungsschuldner kostenfreie Akteneinsicht im Rahmen des Haftungsprüfungsverfahren und teilt ihm die Finanzbehörde darauf vorab mit, dass die Akteneinsicht ausgehend von dem Zeitaufwand der Behörde bei der Durchführung der Akteneinsicht kostenpflichtig und unmittelbar im Anschluss an die Akteneinsicht bar zu bezahlen sei, so kann der Steuerpflichtige zulässigerweise im Finanzrechtsweg die Gewährung kostenloser Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen (im Streitfall: Anordnung einer vorläufig kostenfreien Akteneinsicht durch das Finanzgericht).

2. Da das Verwaltungsverfahren in Steuersachen nach der Abgabenordnung kostenfrei ist, dies auch für die Akteneinsicht in einem Haftungsprüfungsverfahren gilt und es insoweit an einer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der Akteneinsicht fehlt, kann die Kostenpflicht auch nicht auf Landesrecht gestützt werden. Die in den Regelungen der Abgabenordnung zum Ausdruck kommende grundsätzliche Kostenfreiheit des steuerlichen Verwaltungsverfahrens bedingt, dass dies nicht durch landesrechtlich geregelte Verwaltungskostengesetze unterlaufen werden darf.

3. Die Gewährung der Akteneinsicht als Realakt lässt sich weder tatsächlich noch rechtlich vom Realakt der Überwachung der Akteneinsicht trennen und erfolgt damit wie die Akteneinsicht selbst und untrennbar von ihr im Haftungsprüfungsverfahren als Besteuerungsverfahren.

4. Die „Überwachung” der Akteneinsicht durch Personal der Behörde stellt sich auch nicht als Dienstleistung der Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen dar, sondern erfolgt vielmehr im Eigeninteresse der Behörde, um z. B. zu gewährleisten, dass der Nehmer der Akteneinsicht nicht unberechtigt Aktenbestandteile entfernt, verändert, beschädigt oder Teile hinzufügt.

5. Soweit das FA bei der Akteneinsicht Kopien für den Steuerpflichtigen fertigt, wird die Behörde nicht im Rahmen der Akteneinsicht nach der AO tätig, sondern, wie es bei jeder anderen Behörde auch der Fall wäre, als „Kopierstelle” außerhalb des Besteuerungsverfahrens, wofür das FA Auslagenersatz verlangen darf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 12 Nr. 44
DStRE 2014 S. 51 Nr. 1
EFG 2013 S. 486 Nr. 7
StBW 2013 S. 586 Nr. 13
Ubg 2014 S. 130 Nr. 2
JAAAE-37055

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