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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 814/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, SGB III § 38

Keine weitere Berücksichtigung eines ausbildungssuchenden Kindes, das sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht

Leitsatz

1. Das ausbildungssuchende Kind muss zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will.

2. Der Umstand, dass das ausbildungssuchende Kind sich nach Ablauf der Dreimonatsfrist im Mutterschutz befand, führt jedenfalls dann, wenn es sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, nicht dazu, dass das Kind weiterhin als ausbildungssuchend gilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-37051

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