Ein Kind, das im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Offizieranwärter zum Offizier des Truppendienstes ausgebildet
wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Der dienstrechtliche Status des Anwärters als eines SaZ steht dem nicht entgegen.
In Berufsausbildung i. S. der vorgenannten Vorschrift befindet sich auch ein volljähriges Kind, dass das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat und als SaZ zum Reserveoffizier ausgebildet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1141 Nr. 14 LAAAE-37050
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