Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft
Leitsatz
1. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden,
sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht
werden. Nach Auffassung des Senats hat der Stpfl. mit den gegenüber Krankenhäusern und Alten-/Pflegeheimen erbrachten Leistungen
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht. Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers
für Krankenhaushygiene ist eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG.
2. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung
der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1365 Nr. 23 EFG 2013 S. 980 Nr. 12 OAAAE-37049
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