Rücknahme einer Rechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid
Leitsatz
Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen der Tilgung
der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten und zwar unabhängig davon, ob die diese später zusammen oder getrennt veranlagt
werden.
Sie sind daher zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Erst ein verbliebener Rest ist nach Kopfzahlen
an die Ehegatten auszukehren.
Liegen die Voraussetzungen nach §§ 130, 131 AO vor, kann im Rahmen eines Abrechnungsbescheides die Änderung einer Anrechnungsverfügung
erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 434 Nr. 7 EFG 2013 S. 1091 Nr. 14 Ubg 2014 S. 278 Nr. 4 EAAAE-37048
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