Eine Zuwendung an eine in einem EU-Mitgliedstaat (Spanien) ansässige Stiftung kann nicht als Spende nach § 10b Abs. 1 EStG
abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG (hier: formelle Satzungsmäßigkeit in Bezug auf die Selbstlosigkeit und Vermögensbindung der Stiftung gemäß
§ 55 AO, satzungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung i.S.d. § 63 AO) nicht erbracht hat und ein die begünstigte Verwendung
der Spende bestätigender Zuwendungsnachweis (§ 50 EStDV) nicht vorliegt.
Die Finanzbehörde muss sich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht auf die Möglichkeit
der Amtshilfe durch die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats verweisen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 678 Nr. 9 EStB 2013 S. 231 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2013 S. 194 PIStB 2013 S. 146 Nr. 6 StBW 2013 S. 400 Nr. 9 UAAAE-37047
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