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Berufsrecht | Pflichtenumfang bei Legal-Due-Diligence-Prüfung
Nach der Rechtsprechung des BGH zum Pflichtenumfang eines uneingeschränkt Beauftragten gilt im Allgemeinen, dass der Rechtsanwalt in tatsächlicher Hinsicht grds. keine eigenen Nachforschungen anstellen muss, sondern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ohne eigene Nachforschungen vertrauen darf (vgl. , WM 1997 S. 1392). Diese allgemeine [i]infoCenter „Due Diligence” NWB DAAAD-83493 Pflichtenstellung des Rechtsanwalts ist für die besondere Situation der Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung dahin zu modifizieren, dass der Rechtsanwalt nur dann auf fehlende Informationen hinweisen muss, wenn (1) die abschließende Beurteilung des in Rede stehenden Gesichtspunkts für die betreffende Transaktion von hervorgehobener ...