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OLG Saarbrücken 13.09.2012 8 U 581/10, NWB 24/2013 S. 1873

Bankrecht | Aufhebung eines Sparvertrags zugunsten eines Dritten ohne dessen Zustimmung

Wird eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall” über ein Sparguthaben zwischen Gläubiger und Sparkasse in Gegenwart des Begünstigten vereinbart und von diesem mitunterschrieben, dann kommt insoweit zugleich ein Schenkungsvertrag zwischen Gläubiger und dem Begünstigten zustande, dessen Wirksamkeit zwar mit dem Erbfall von den Erben dann nicht (mehr) verhindert werden könnte (vgl. , [i]infoCenter „Schenkung” NWB TAAAB-13231 WM 1997 S. 867), der aber noch zu Lebzeiten des Gläubigers von diesem und der Sparkasse selbst dann ohne Beteiligung des Begünstigten als Dritten („hinter seinem Rücken”) wieder aufgehoben werden kann, wenn die Vereinbarung von ihnen als unwiderruflich bezeichnet worden sein sollte. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte ...