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Einkommensteuer | Die Ermittlung der Summe der Einkünfte bei der Antragsveranlagung
Nach dem ist unter der „Summe der Einkünfte” i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz – wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften – die Verrechnung eines Verlustes aus einer [i]Geserich, NWB 27/2012 S. 2210Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die „Summe der Einkünfte” ein.