„ ... erklärt sich fast von selbst, die Steuersendung mit der Maus”
Vorsicht bei ELSTER
Mit dem Projekt „ELektronische STeuerERklärung – ELSTER –” verfolgen Bund und Länder das Ziel, die Abgabe und Bearbeitung von Steuererklärungen bürgerfreundlicher und weniger verwaltungsaufwendig zu gestalten. 83.570.000 Einkommensteuererklärungen sind bislang mittels ELSTER elektronisch übermittelt worden. Dafür bietet die Finanzverwaltung ein kostenloses Steuerprogramm (ElsterFormular) an, mit dem Steuerpflichtige ihre Steuererklärung „ganz einfach” am PC erstellen und elektronisch über das Internet an ihr Finanzamt übermitteln können. „ … erklärt sich fast von selbst, die Steuersendung mit der Maus” heißt es daher auch – in Anspielung auf eine beliebte Kinderfernsehsendung – auf der Internetseite www.elster.de. Ganz so einfach ist es aber wohl doch nicht, wie jetzt zwei aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen. In beiden Fällen hatten die Steuerpflichtigen „vergessen”, Unterhaltsleistungen an die Mutter ihrer nichtehelichen Kinder steuermindernd geltend zu machen. Ein grob fahrlässiger Fehler? Jein. Während die Münchner Richter die Vordruckgestaltung für das Streitjahr 2006 als noch hinreichend übersichtlich beurteilt haben, war die Vordruckgestaltung für das Streitjahr 2008 – im Zusammenwirken von ElsterFormular und elektronischen Hilfstexten – dermaßen unübersichtlich, dass kein grobes Verschulden vorlag. „ … erklärt sich eben nicht von selbst”, stellt Schneider auf Seite 1864 fest.
Unübersichtlich war in letzter Zeit auch die Rechtslage bei der umsatzsteuerlichen Organschaft. Der BFH hatte seine Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger verschärft. Diese liegt seitdem nur vor, wenn die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen wird. Eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter darf nicht stattfinden. Lange war unklar, wie die Finanzverwaltung diese verschärften Anforderungen in der Praxis umsetzen wird. Das nunmehr veröffentlichte ist unternehmerfreundlich ausgefallen. Insgesamt drei Stufen der organisatorischen Eingliederung werden anerkannt. Jetzt besteht Handlungsbedarf. Korn empfiehlt auf Seite 1881, sämtliche Organschaften auf den Prüfstand zu stellen.
Handeln sollten auch Verkäufer von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit höheren Verlustvorträgen, aber positiver Ergebnisprognose. Sollte nämlich das BVerfG in dem anhängigen Normenkontrollverfahren den anteiligen Wegfall von Verlustvorträgen für verfassungswidrig halten, würde dies den Wert der verkauften Anteile erhöhen. Nach Ansicht von Eisolt kann in solchen Fällen die Aufnahme einer Kaufpreisanpassungsklausel in den Kaufvertrag sinnvoll sein. Auf Seite 1919 macht er einen Formulierungsvorschlag und erläutert diesen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 1857
NWB YAAAE-36830