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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 3176/11

Leitsatz

Leitsatz:

Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift begründet nicht die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheides. Ausreichend ist die Angabe des Namens des ihn verantwortenden Mitarbeiters der Behörde in gedruckter Form.

Fundstelle(n):
QAAAE-36756

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