Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter zur Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen
Leitsatz
Der Insolvenzverwalter ist nach § 34 Abs. 3 AO anstelle des Insolvenzschuldners persönlich zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen
verpflichtet.
Die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich dabei auch auf Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Abgabe von Jahressteuererklärungen des Insolvenzschuldners richtet sich gegen
den Insolvenzverwalter persönlich und damit im Fall von Zwangsgeld nicht gegen das verwaltete Vermögen, sondern gegen das
eigene Vermögen des Insolvenzverwalters.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 994 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1958 StBW 2013 S. 586 Nr. 13 PAAAE-36684
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