BMF - IV C 1 - S 1980-1/13/10001: 003 BStBl 2013 I S. 726

Investmentsteuerrecht; Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des Einführungsschreibens zum Investmentsteuergesetz (InvStG)

Bezug: (BStBl 2009 I S. 931);

Bezug: (BStBl 2011 I S. 748)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des (BStBl 2009 I S. 931) – in der Fassung des (BStBl 2011 I S. 748) – wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”

Das im Bundessteuerblatt 2009 I, Seite 931, veröffentlichte o. g. wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt 2011 I, Seite 748, veröffentlichte o. g. wird aufgehoben.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/13/10001: 003


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 726
BB 2013 S. 1366 Nr. 23
DStZ 2013 S. 488 Nr. 14
EStB 2013 S. 220 Nr. 6
StB 2013 S. 186 Nr. 6
StB 2013 S. 270 Nr. 8
StBW 2013 S. 540 Nr. 12
Ubg 2013 S. 394 Nr. 6
WPg 2013 S. 679 Nr. 13
IAAAE-36630