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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 U 1265/09

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 62 SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48 SGB X.

2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-36416

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