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NWB EV 6/2013 S. 178

Einkommensteuer – Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Darlehens (BFH)

Schaltet der Gläubiger einer Kapitalforderung einen Vermittler ein, um sein Kapital und die noch ausstehenden Zinsen ohne streitige Auseinandersetzung und Zwangsvollstreckung zu erhalten und verpflichtet er sich im Gegenzug, die Zinsen bei Zahlung an den Vermittler weiterzuleiten, können die weitergeleiteten Zinsen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (, NV; veröffentlicht am 8. 5. 2013 NWB TAAAE-35436).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 EStG i. V. m. § 20 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer waren Kommanditisten einer KG, einer vermögensverw...