Arbeitshilfe - Stand: 04.12.2014

EGV 661/2008 Art 3 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 66, AEUV Art 28 Abs 1, Art 41, EWGV 2454/93 Art 251: Antidumpingzoll, Anmeldung, Ware, Empfänger, Eintragung, Zollbefreiung, Zollbehörde, Auslegung

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Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates dahin auszulegen, dass der Einführer und der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft stets ein und dieselbe Person sein müssen?

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 2008/577 der Kommission dahin auszulegen, dass die Befreiung vom Antidumpingzoll nur für einen solchen ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gilt, der die anzumeldende Ware nicht vor der Anmeldung weiterverkauft hat?

Ist Art. 66 des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung dahin auszulegen, dass es, wenn bei der Einfuhr einer Ware in der Anmeldung ein falscher Empfänger eingetragen wird, ermöglicht werden muss, die Anmeldung auch nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen, oder ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nicht berechtigt sind, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen?

Sofern beide Alternativen der Frage c) verneint werden, steht es dann im Einklang mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn Art. 66 des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung es nicht gestattet, eine Anmeldung nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
UAAAE-36250