Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren – Berücksichtigung des verschmelzungsbedingt entstandenen negativen
EK 04 bei Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns als „verdecktes negatives EK 02” – Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung
des körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels
Leitsatz
Nach dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ist ein negativer EK 04-Bestand auch dann nicht nicht
als Anfangsbestand des Einlagekontos und bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns anlässlich einer Vorabausschüttung
zu berücksichtigen, wenn er auf der Addition der Teilbeträge des EK 02 und dem Ausgleich des Wegfalls von Anteilen an der
übertragenden Kapitalgesellschaft bei der Verschmelzung früherer gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen beruht und deshalb
als „verdecktes negatives EK 02” qualifiziert werden könnte.
Im Rahmen des körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels bestand keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers,
anstelle der Anknüpfung an die formelle Gliederungsrechnung eine inhaltliche Rückverfolgung der materiellen Zusammensetzung
und Herkunft der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach Verschmelzungen anzuordnen.
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