Eine Einschränkung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG für die Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren
Teilwertes der Beteiligung im Rahmen der Liquidation einer Tochtergesellschaft lässt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der
Norm nicht rechtfertigen.
Für die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf ein der Tochtergesellschaft von einem Gesellschafter begebenen Darlehens
nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG reicht eine wesentliche Beteiligung des Gesellschafters zu irgendeinem Zeitpunkt während der
Darlehenslaufzeit aus.
§ 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist weder verfassungswidrig noch ist eine einschränkende Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1173 Nr. 20 EFG 2013 S. 1068 Nr. 13 KÖSDI 2013 S. 18483 Nr. 8 StBW 2013 S. 585 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 591 OAAAE-36239
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