Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids vor AdV des Grundlagenbescheides
Leitsatz
Wird zunächst der Folgebescheid erlassen, angefochten und von der Vollziehung ausgesetzt und kommt es erst nach dem späteren
Erlass des Grundlagenbescheides zu einem diesbezüglichen Einspruchsverfahren mit Aussetzung der Vollziehung sowie einer Folgeaussetzung
des Folgebescheids, ist für den Beginn der Festsetzungsfrist der Aussetzungszinsen der Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit
des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid maßgeblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 11 Nr. 41 StBW 2013 S. 681 Nr. 15 KAAAE-36236
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