1. Ein Bett mit motorbetriebenem Einlegerahmen ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so dass die hierfür
geleisteten Anschaffungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG steuerlich zu berücksichtigen
sind, wenn durch ein vor dem Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Attest die medizinische Indikation nachgewiesen wird.
2. Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der Dringlichkeit der Anschaffung des Bettes nicht
möglich war, den erforderlichen qualifizierten Nachweis zu erbringen.
3. Die rückwirkende Geltung des § 64 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten) in allen noch ofenen Fällen ist verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1125 Nr. 14 AAAAE-36235
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