Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nicht ein, wenn Aufgabe zur Post nicht mit Ausgangsvermerk des FA übereinstimmt
Leitsatz
1. Zur Begründundung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender
Eingangsvermerk allein nicht aus.
2. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nicht ein, wenn fest steht, dass die Sendung nicht am Tag des Ausgangsvermerks
des FA, sondern erst am Folgetag durch einen privaten Briefdienstleister der Deutschen Post AG übergeben wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 49 DStRE 2014 S. 45 Nr. 1 EFG 2013 S. 1090 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2013 S. 1796 Ubg 2014 S. 131 Nr. 2 MAAAE-36231
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