Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 480/11 EFG 2013 S. 1094 Nr. 14

Gesetze: AO § 73, AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 239 Abs. 1, AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, UStG § 2 Abs. 2

Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers

An einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid ist keine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

Leitsatz

1. Die in § 73 AO angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen.

2. Eine Änderung eines Abrechnungsbescheids in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später eingetretene Tatsache bereits vorgelegen. Die nachträglich eingetretene Tatsache muss mithin entscheidungserheblich sein.

3. Die bloße abweichende Würdigung der Organschaft im Hinblick auf die Haftung der Organgesellschaft für Zinsen zur Umsatzsteuer bildet keine nachträglich eingetretene Tatsache.

4. Der an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Organgesellschaft gerichtete und der an den Organträger gerichtete Abrechnungsbescheid sind rechtlich unabhängig voneinander, so dass aus der Änderung des einen keine Berechtigung zur Änderung des anderen erwachsen kann.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1094 Nr. 14
XAAAE-36223

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen