Der Tätigkeitsort einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen, von ihrem inländischen Arbeitgeber in Österreich eingesetzten
und von dort publizierenden Auslandskorrespondentin ist auch insoweit im Sinne des Art. 15 Abs.1 DBA-Österreich in Österreich
belegen, als sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in die angrenzenden Länder für vorbereitende Recherchen
unternommen hat.
Unterschiedsbeträge zwischen dem bescheinigten Arbeitslohn und dem von der Steuerpflichtigen in Österreich in ihren Steuererklärungen
erklärten Arbeitslohn können nur nach § 50d Abs. 8 EStG von der Freistellung ausgenommen werden, wenn festgestellt werden
kann, dass sie nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf unvollständigen Angaben der Steuerpflichtigen beruhen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 23 Nr. 23 DStRE 2013 S. 1449 Nr. 23 EFG 2013 S. 1010 Nr. 13 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 PIStB 2013 S. 174 Nr. 7 StBW 2013 S. 785 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2013 S. 635 WAAAE-36219
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